§ 49 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
SchUG-BKV
Gliederung
10. ABSCHNITT Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
§ 49 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden