(1) Die abschließende Prüfung besteht aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 33 Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
(1) Die abschließende Prüfung besteht aus 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder 2. einer Hauptprüfung. (2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen. (3) Die Hauptprüfung besteht aus 1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb…
§ 35 Prüfungstermine
…Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen. (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester, 2. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit…
§ 39 Prüfungszeugnisse
…die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin; 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde; 4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1; 5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung; 6. bei der Hauptprüfung die…
§ 34 Prüfungskommission
…jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin). (2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter…