§ 31 Höchstdauer des Schulbesuches
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 32 Beendigung des Schulbesuches
…gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch, 3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet, 4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10…