§ 31 Höchstdauer des Schulbesuches
In Kraft seit 01. März 1997
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SchUG-BKV
Gliederung
7. ABSCHNITT Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
§ 31 Höchstdauer des Schulbesuches
Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.
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