§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. März 1997
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SchUG-BKV
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
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