BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge6. ABSCHNITT Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen§ 28

§ 28Wiederholen

In Kraft seit 04. August 2015
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