BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge§ 26

§ 26Aufsteigen

In Kraft seit 04. August 2015
Up-to-date

Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.

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