§ 26 Aufsteigen
In Kraft seit 04. August 2015
Up-to-date
§ 26 Aufsteigen — SchUG-BKV
Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
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