(1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 32 Beendigung des Schulbesuches
…der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015) (4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß…