(1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Halbjahres bekanntzugeben.
(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Rückverweise
SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 39 Prüfungszeugnisse
…vom 28.12.2013, S. 132; 10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.…
§ 24 Zeugnisse
…Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten, 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel. (3) Im Zeitpunkt…
§ 21 Modulbeurteilung
…2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen. (3) Auf Wunsch des Studierenden ist in…
§ 61 Verfahren
…Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; 4. Datum der Entscheidung; 5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle der Unterschrift; 6. die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.…