SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt III. Berufsbildende höhere Schulen.
§ 78 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
(1) Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
(2) An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
(3) Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
§ 78 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 78 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
…§ 78. (1) Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung…
§ 8i Sommerschule
…für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß § 78 in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt…
§ 69 Reife- und Diplomprüfung
…§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen. (2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule…
§ 79 Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
…Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind…
Schulpflichtgesetz 1985
§ 11
…für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder…
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
§ 1 Geltungsbereich
…1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte. (2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime…
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