§ 67 § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
In Kraft seit 01. November 2022
Up-to-date
Berufsbildende höhere Schulen sind:
a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
b) Handelsakademien,
c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
f) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
g) Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.
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