§ 67 § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
In Kraft seit 01. November 2022
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SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt III. Berufsbildende höhere Schulen.
§ 67 § 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
b) Handelsakademien,
c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
f) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
g) Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.
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