SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt II. Berufsbildende mittlere Schulen.
§ 63b Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
(1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.
§ 63b SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 63b Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
…§ 63b. (1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens…
§ 63c Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
…haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.…
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 5 Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
…Schulform notwendigen Eignung. (4) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG , BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt.…
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