§ 62 § 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
In Kraft seit 01. September 2017
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SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt II. Berufsbildende mittlere Schulen.
§ 62 § 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
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