SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt II. Berufsbildende mittlere Schulen.
§ 54 § 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
b) Handelsschulen,
c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung
§ 3 Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D
…bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten. (2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5…
§ 56 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 56 § 56. Lehrer.
…auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. (2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen…
Rückverweise