§ 48 § 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen
In Kraft seit 16. September 2017
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SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL B. Berufsbildende Schulen.
Abschnitt I. Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
§ 48 § 48. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.
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