SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 45 § 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige,
Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
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