(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige,
Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
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