(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
§ 52d HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 52d Besondere Universitätsreife
…§ 52d. Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).…
Art. 7 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
Art. 7 Artikel VII
…Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt. (3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist…
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