SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt II. Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 36 Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
1. mit Unter- und Oberstufe:
a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
§ 36 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 36 Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
…§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen ( § 37 ) – kommen in Betracht: 1. mit Unter- und Oberstufe: a…
§ 37 § 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
…können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist. (6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren…
§ 39 § 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
…1) In den Lehrplänen ( § 6 ) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in § 36 genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in…
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