Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 33 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 33 Klassenschülerzahl
…§ 33. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der…
§ 8a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
…an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. I V des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215…
§ 1 § 1. Geltungsbereich.
…vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen. (2) ( Verfassungsbestimmung ) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.…
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