SchOG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK. Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A. Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt I. Allgemeinbildende Pflichtschulen.
3. Sonderschulen. Aufgabe der Sonderschule
§ 26 § 26. Lehrer.
(Grundsatzbestimmung) Die Vorschriften der §§ 13 und 21g finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
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