SchOG
Gliederung
(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
§ 21e SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 21e Organisationsformen der Mittelschule
…§ 21e. (Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen 1. als selbstständige Mittelschulen oder 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule…
§ 63a SchUG · SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 63a Klassen- und Schulforum
…§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes ), r) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Mittelschule ( § 21e des Schulorganisationsgesetzes ), s) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen ( §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985…
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