Art. 4 Artikel IV
In Kraft seit 01. September 2022
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SchOG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 4 Artikel IV
(1) Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.
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