§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2021
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§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung — SchKG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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