§ 5 Übergangsregelung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen.
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