(1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.
(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 91 Schiffseichpflicht
(1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich. (2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950. (3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die E…
§ 92 Ausnahme
…1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind; 2. Fahrzeuge…
§ 97 Strafbestimmungen
… Euro zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).…
§ 93 Allgemeine Bestimmungen
…für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig. (8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und…