(1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.
(3) Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 ausüben, dürfen dies auch weiterhin. Unternehmen, die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025 Bunkerungen in Österreich auf Grundlage einer österreichischen Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 ausüben, dürfen dies unbeschadet des § 77 Abs. 1 Z 3 ein Jahr lang ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, danach dürfen auch diese Unternehmen Bunkerungen nur auf Grundlage einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 durchführen.
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