Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 88 Strafbestimmungen
… 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält; 5. als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt; 6. als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr…
§ 85 Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession
…wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt…