(1) Die Konzession darf nur erteilt werden
1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie
a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;
b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;
2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,
1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verlässlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen. Scheidet der Betriebsleiter aus, so darf der Schifffahrtsbetrieb bis zur Genehmigung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während eines Monats, weiter ausgeübt werden,
2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)
5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:
1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,
2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,
3. Fährverkehr,
4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,
5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.
(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 78 Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden 1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist; b) in Bezug auf die Ausübung der Sch…
§ 82 Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden
…Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist. (2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates 1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des §…
§ 85 Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession
…Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist. (2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist; 2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens…