Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 72 Strafbestimmungen
…Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69); 25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5); 26. als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der…