BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz3. Teil Schifffahrtsanlagen5. Hauptstück Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen§ 66

§ 66Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

In Kraft seit 31. Dezember 2010
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