(1) Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).
(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 60 Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen
…Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64). (4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden. (5…
§ 61 Allgemeines
…1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind: 1. Benützungsbefugnisse (§ 62); 2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63); 3. Mitbenützungsrecht (§ 64); 4. Enteignung (§ 65). (2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel…