(1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.
(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 65 Enteignung
…1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß 1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende…
§ 61 Allgemeines
…1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind: 1. Benützungsbefugnisse (§ 62); 2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63); 3. Mitbenützungsrecht (§ 64); 4. Enteignung (§ 65). (2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und…