BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz3. Teil Schifffahrtsanlagen3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen§ 60

§ 60Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

In Kraft seit 26. März 2009
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