BundesrechtBundesgesetzeSchifffahrtsgesetz3. Teil Schifffahrtsanlagen3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen§ 58

§ 58Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen

In Kraft seit 24. Juli 2025
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