(1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut
werden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 53 Durchführung der Überprüfung
(1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige…
§ 72 Strafbestimmungen
…die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1); 7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2); 8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2); 9. als Bewilligungsinhaber den…
§ 71 Behörden und ihre Zuständigkeit
…Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. (4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und…