(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 51 Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden. (2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen. (3) A…
§ 72 Strafbestimmungen
…Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 9); 5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2); 6. eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs…