Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:
1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 56 Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung
…Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen. (4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schifffahrtsanlagen.…
§ 66 Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
…Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen. (3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung…