§ 44 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
§ 44 Übergangsbestimmung — SchFG
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.
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