(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.
(2) In einem Verzeichnis gemäß Abs. 1 werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.
(3) Daten gemäß Abs. 2, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.
(4) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 153 Verzeichnis
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunde…
§ 128 Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis
…1) Die erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an: 1. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe…
RFV-BMK · Registerforschungsverordnung-BMK
Anl. 1
…der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse. 8. Verzeichnis der Befähigungsausweise § 153 Abs. 1 SchFG Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise. 9. Register für Unionsbefähigungszeugnisse § 138 Abs. 1 SchFG Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse…