§ 15 Wasserstraßen — SchFG
(1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.
§ 15 SchFG · SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 15 Wasserstraßen
…Wasserstraßen § 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die…
Anl. 2
…Anlage 2 zu § 15 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind: 1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom km 1918,300…
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