(1) Die Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 154 Behörden und ihre Zuständigkeit
…Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen. (6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.…
§ 155 Strafbestimmungen
…der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1); 6. als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt. (3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.…
§ 129 Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft
…6. Steuerfrau bzw. Steuermann. (2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind. (3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung…