(1) Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.
(2) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 155 Strafbestimmungen
…des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1); 6. als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt. (3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen…
§ 126 Entziehung des Befähigungszeugnisses
…hat; 4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt; 5. die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt. (2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses…
§ 145 Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
…dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 122 sowie § 146 bis § 148 entsprechen. (2) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher…