(1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
3. zulässige Lademengen;
4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
5. im Schifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;
6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;
10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.
(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.
(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 12 Transport gefährlicher Güter
(1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internatio…
§ 42 Strafbestimmungen
…und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9); 11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11); 12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18); 13. auf Wasserstraßen…
§ 13 Ausnahmebestimmungen
…Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge…