(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
4. Abweichend von Z 2 ist für die Ausstellung von Probekennzeichen die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus die Antragstellerin oder der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probekennzeichen verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 113 Behörden und ihre Zuständigkeit
(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt, b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,…
§ 105 Änderungen
…Unionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine…
§ 102 Zulassung
…in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Unionszeugnisses. (8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs…
§ 110 Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
…Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges…