(1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.
(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.
Rückverweise
SchFG · Schifffahrtsgesetz
§ 114 Strafbestimmungen
…Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5); 8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104); 9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105); 10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle…
§ 101 Ausnahme
…einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß. (6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese…