§ 30
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
§ 30 — SCEG
Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden