§ 22 Bestellung und Abberufung des Vorstands
In Kraft seit 18. August 2006
Up-to-date
SCEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das dualistische System
§ 22 Bestellung und Abberufung des Vorstands
In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
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