SBBG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 10 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10 SBBG · SBBG · Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
…4. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen § 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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