SanktG 2024
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen und Schadenersatz
(1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung aufgrund eines Rechtsakts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 nicht zu erfüllen war.
(3) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass aus fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 nicht oder nicht mehr erfasst ist, ein Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt wurde.
§ 17 SanktG 2024 · SanktG 2024 · Sanktionengesetz 2024
§ 17 Verwaltungsstrafbestimmungen
…oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die – wenngleich ihr nicht die Funktion eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zukommen muss – aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition…
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