SanktG 2024
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
(1) Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend Finanzmarktteilnehmer,
a) zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte,
aa) die von diesen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
bb) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
b) zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
aa) sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
bb) Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
cc) die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
2. der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Z 1 in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
4. die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,
b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
c) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
5. im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
(2) Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
(3) Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
(4) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
(5) Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu erfüllen.
§ 6 SanktG 2024 · SanktG 2024 · Sanktionengesetz 2024
§ 6 Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen
…Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. (6) Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche…
§ 22 Vollziehung
…Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 5 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5…
§ 19 Übergangsbestimmungen
…dieses Bundesgesetzes. (2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei…
§ 13 Nationales Koordinationsgremium
…Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.…
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