§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 11. Februar 2025
Up-to-date
SanktG 2024
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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